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AVV Klima

Adressatenkreis

Öffentliche Aufraggeber auf Bundesebene

Ab welchem Zeitpunkt sind diese Vorgaben zu beachten?

01. Januar 2022

Welche Inhalte mit Bezug zur Beschaffung gibt es?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung nach

  1. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV)
  2. der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeverordnung – UVgO)
  3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A).

Die Verwaltungsvorschrift verfolgt den Zweck, eine klimafreundliche Beschaffung durch Bundesbehörden zu gewährleisten. Insbesondere soll mit der AVV Klima sichergestellt werden, dass die von den zu beschaffenden Leistungen verursachten Treibhausgasemissionen im Vergabeverfahren hinreichend Berücksichtigung finden. Die Verwaltungsvorschrift dient somit der Erreichung der Ziele aus § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und der Umsetzung von § 13 sowie 15 § KSG.

Die AVV Klima beinhaltet in § 2 konkrete Prüf- und Berücksichtigungspflichten klimafreundlicher Leistungen vor Einleitung des Vergabeverfahrens sowie in § 4 Vorgabepflichten für das Vergabeverfahren an sich. § 4 bezieht sich hierbei insbesondere auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung und die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots. Die AVV Klima adressiert somit Bedarfsträger und Vergabestellen gleichermaßen. Als Novum sind in § 3 beziehungsweise Anlage 1 Leistungen genannt, die aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes nicht beschafft werden dürfen.

Als Weiterentwicklung der AVV EnEff wird der Energieeffizienz der zu beschaffenden Leistungen weiterhin eine zentrale Bedeutung beigemessen. So ist, soweit vorhanden, die zum Zeitpunkt der Beschaffung höchste Energieeffizienzklasse oder das höchste erreichte Leistungsniveau an Energieeffizienz über den gesamten Lebenszyklus der Leistung (Herstellung, Nutzung, Wartung sowie Abholung, Recycling oder Entsorgung nach Beendigung der Nutzung) zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AVV Klima)

Lebenszykluskostenbetrachtungen sind für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 4 Abs. 4 AVV Klima ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 € verpflichtend anzuwenden, um beispielsweise die Energieeffizienz in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung adäquat zu berücksichtigen. Für diese haben Vergabestellen nach § 4 Abs. 5 der Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit, ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 € von allen Bietern konkrete Angaben zum Energieverbrauch und zur Emission von Treibhausgasen über den gesamten Lebenszyklus der Leistung zu fordern.

Die Beachtung von Treibhausgasemissionen und somit der Klimafreundlichkeit der zu beschaffenden Leistungen kann neben der oben erwähnten Negativliste (vgl. § 3) als zweites bedeutendes Novum der AVV Klima erachtet werden. Von Seiten der Bedarfsträger ist, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, bereits im Rahmen der Bedarfsfeststellung eine Prognose der verursachten Treibhausemissionen über den gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. Kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, ist die wirtschaftlichste Handlungsalternative zu bestimmen. In Abwägung mit anderen relevanten Kriterien bezüglich des Beschaffungszwecks ist solchen Leistungen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel einer Minderung von Treibhausgasemissionen (gesamter Lebenszyklus) zu den geringsten Kosten erreicht werden kann (vgl. § 2 Abs. 2).

Zur monetären Bewertung der Treibhausgasemissionen ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 4 Abs. 4 AVV Klima ein CO2-Schattenpreis zugrunde zu legen, mindestens der nach § 10 Abs 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gültige Fest- oder Mindestpreis. Sofern von den im BEHG festgelegten Mindestpreisen abgewichen wird, ist dies in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu dokumentieren.

Neben Lebenszykluskostenbetrachtungen und der Monetarisierung von Treibhausgasemissionen soll, soweit vorhanden und bei der konkreten Beschaffung anwendbar, auf Gütezeichen verwiesen werden, beispielsweise auf die des Blauen Engels oder des Europäischen Umweltzeichens (vgl. § 4 Abs 2). Darüber hinaus kann zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ein Umweltmanagementsystem gefordert werden, sofern ein Bezug zum Leistungsgegenstand besteht und ein hinreichender Verbreitungsgrad bei dem zu erwartenden Bieter- beziehungsweise Bewerberkreis abzusehen ist.

Für die Anwendung der AVV Klima ist die damit einhergehende Dokumentationspflicht hervorzuheben - insbesondere wenn Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, oder Teile davon, nicht ausreichend berücksichtigt werden können.

§ 2 Prüf- und Berücksichtigungspflichten

Bedarfsträger (Abs. 1 – 3)
  • Energieeffizienz
  • Prognose THG-Emissionen
  • Abwägung Neukauf vs. Reparatur etc.
  • THG-Minderung zu den geringsten Kosten
  • Monetäre Bewertung CO2-Emissionen (BEHG)
Vergabestelle (Abs. 4)
  • Hinweispflicht bei Bedarfsabfargen

§ 4 Vorgabepflichten für das Vergabefahren (Vergabestelle)

Erstellung der Lesitungsbeschreibung (Abs. 1 - 3)
  • Berücksichtigung der Ergebnisse § 2 Abs. 1 & 2
  • Höchste Energieeffizienzklasse
  • Verweis auf Gütezeichen
  • Nachweis Leistungsfähigkeit: Umweltmanagementsysteme
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (Abs. 4, ab 10.000 € Auftragswert)
  • Berücksichtigung Lebenszykluskosten
  • Kosten durch externe Effekte der Umweltbelastung
  • Monetäre Bewertung CO2 -Emissionen (BEHG)
  • Ausnahmen siehe Abs. § 4 Abs. 1 & 2
Überprüfung der Vorgaben nach § 4 Abs. 5 (ab einem Auftragswert von 10.000 €)

Vom Bieter vorzulegende Informationen:

  • Konkrete Angaben zum Energieverbrauch (gesamter Lebenszyklus)
  • Konkrete Angaben zu THG-Emissionen (gesamter Lebenszyklus)
  • Analyse minimierter Lebenszykluskosten

Prozess der AVV Klima wird mit Hilfe eines Pfeils dargestelltQuelle: eigene Darstellung

Bestehen Wechselwirkungen oder Ergänzungen zu anderen Vorgaben? Gibt es Ausnahmen?

Wechselwirkungen:

  • Klimaschutzgesetz
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz
  • Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die AVV Klima ist in Einklang mit anderen Normen und Gesetzen zu verstehen, insbesondere mit dem Vergaberecht und der Bundeshaushaltsordnung (§ 7). So sollen beispielsweise keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch Dritter.

Informationsveranstaltungen (z.B. KNB-Schulungen) zu diesem Thema

  • Schulungsmodul A,B (Grundlagen) der KNB-Schulungen
  • Schulungsmodul D,P (inhaltliche Vertiefung)

Praxisbeispiele

Praxisbeispiele werden schnellstmöglich ergänzt.

Wo findet man weitere Informationen?

AVV Klima
Umweltbundesamt Lebenszykluskosten
Umweltbundesamt Schulungsskript 2
Bundesemissionshandelsgesetz