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Vergaberecht: Änderung EU-Schwellenwerte

Datum 19.12.2017

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben.

Die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber erfolgt in einem definierten Rechtsrahmen. Dieser Rahmen wird im Vergaberecht durch die verschiedenen Bestimmungen in Deutschland vorgegeben. Welche dieser Bestimmungen wann zu nutzen sind, ist unter anderem abhängig von dem zu beschaffenden Gegenstand und von dem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert (§106 GWB). Überschreitet dieser Wert bestimmte Schwellenwerte kommen die auf Grundlage von EU-Richtlinien basierenden Bestimmungen zur Anwendung. Unterhalb dieser Schwellenwerte ist das Haushaltsrecht maßgebend, wobei dieses auf weitere Regelungen verweisen kann. Mehr hierzu finden Sie im Internetauftritt des BMWi "Übersicht und Rechtsgrundlagen auf Bundesebene"

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte geändert. Am 1. Januar 2018 ändern sie sich wie folgt:

Bei Bauaufträgen ändern sich der EU-Schwellenwert auf 5.5480.000 EUR.
Die Schwelle bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird auf 221.000 EUR angehoben,
bei oberen und obersten Bundesbehörden beträgt der Schwellenwert 144.000 EUR.
Im Sektorenbereich/Verteidigung und Sicherheit ändert sich der Wert auf 443.000 EUR.

Die EU-Vorschriften gelten durch Verweisung in den Vergabeverordnungen unmittelbar. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist daher nicht erforderlich.

Quelle (EUR-Lex):