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UVgO in Kraft getreten

Datum 07.09.2017

Mit BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017 ist die Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung geändert worden. Damit ist die Unterschwellenvergabeordnung im Bereich des Bundes in Kraft getreten.

Im Oberschwellenbereich wurden durch die Vergaberechtsmodernisierung 2016 die Vorgaben aus den EU-Vergaberichtlinien von 2014 umgesetzt. Im Unterschwellenbereich galt bisher noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1). Mit dem BMF-Rundschreiben vom 01.09.2016 (– II A 3 - H 1012-6/16/10003:003) wurde die Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung geändert. Folge dieser Änderung ist, dass die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) damit in Kraft gesetzt ist.

Viele Regelungen zur nachhaltigen Beschaffung im Oberschwellenbereich finden sich auch im Unterschwellenbereich. So sind beispielhaft die Grundsätze der Vergabe in § 2 UVgO festgehalten, die nachhaltigen Aspekte in Abs. 3 aufgeführt:

Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung berücksichtigt.

Eine nicht unwichtige Vereinfachung zum Oberschwellenbereich gibt es bei der Nachweisführung durch Gütezeichen. Der Regelungsinhalt des § 24 UVgO entspricht im Wesentlichen § 34 VgV. Jedoch müssen nicht alle Anforderungen des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Kriterien des Gütezeichens müssen lediglich für die Bestimmung der Merkmale geeignet sein. Öffentliche Auftraggeber können Gütezeichen im Unterschwellenbereich damit leichter vorgeben.

Für die Bundesländer gilt ebenso wie für den Bund: Voraussetzung für das Inkrafttreten der UVgO ist eine Änderung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften.