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Diskussionsentwurf zur Vergabe im Unterschwellenbereich vom BMWi veröffentlicht

Datum 01.09.2016

Das BMWi hat auf seiner Webseite einen Diskussionsentwurf zur Neuregelung der Unterschwellenvergabe veröffentlicht. In Anlehnung an die VgV sind die Nachhaltigkeitsaspekte entsprechend enthalten.

Der Diskussionsentwurf beinhaltet die flexiblen Regelungen aus dem Recht zur Oberschwellenvergabe unter Beibehaltung der bisher zu nutzenden einfachen Regeln im Unterschwellenbereich. Nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern wurde die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet und jetzt veröffentlicht.

Wie bei der VgV hat die Nachhaltigkeit auch Einzug in die Grundsätze des Entwurfs gefunden:
§ 2 - Grundsätze der Vergabe
(3) - Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung berücksichtigt.

Weitere Aspekte der Nachhaltigkeit finden sich unter anderem in:

  • § 23 - Leistungsbeschreibung
    (2) Die Leistungsbeschreibung kann auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

  • § 24 - Nachweis durch Gütezeichen

  • § 43 - Zuschlag und Zuschlagskriterien
    (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, ... .
    Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 2 bestimmt wird.
    (3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.
    (4) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung in entsprechender Anwendung des § 59 der Vergabeverordnung berechnet wird.

Wie geht es weiter?
Das BMWi beabsichtigt, die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf zu konsultieren. Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.